Probleme im Drogenstrafrecht?
Zumeist erfahren Beschuldigte bei BtMG – Delikten durch eine Vorladung oder Hausdurchsuchung davon, was ihnen vorgeworfen wird. Sofort nachdem Sie von einem Ermittlungsverfahren wegen Drogen gegen Sie erfahren, sollten Sie Kontakt zu einem im Betäubungsmittelgesetz erfahrenen Anwalt aufnehmen. Eine frühe Strafverteidigung lohnt sich fast immer. Auf keinen Fall sollten Sie untätig abwarten, bis Sie eine Anklageschrift bekommen. Wer lange wartet und nichts tut, gibt die Kontrolle ab und verzichtet auf die Möglichkeit, auf das Verfahren so früh wie möglich Einfluss zu nehmen.
Wenn Sie beschuldigt werden, ist es wichtig, jede Aussage zu verweigern und sämtliche Schritte mit einem Strafverteidiger zu besprechen. Gerne bespreche ich alle Einzelheiten mit Ihnen – nutzen Sie mein unverbindliches telefonisches Erstgespräch.
Bei Besitz, Erwerb und Handel mit illegalen Drogen drohen Ihnen in Deutschland hohe Strafen. Falls gegen Sie ermittelt wird, brauchen Sie unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger, der an Ihrer Seite steht. Ich kann Ihnen dabei eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger, insbesondere bei BtM und Drogendelikten, eine umfassende sowie durchsetzungsstarke Vertretung und ein verhandlungssicheres Auftreten bieten.
Als Anwalt für Drogenstrafrecht vertrete ich Sie im Raum Essen sowie deutschlandweit bei allen Strafdelikten in Verbindung mit Drogen.
BtMG: Welche Stoffe fallen darunter?
Eine Straftat mit Drogen ist kein Kavaliersdelikt und zieht teils drakonische Strafen nach sich. Sogar Haft ist in vielen Fällen möglich. Für Delikte dieser Art gilt hauptsächlich das sogenannte Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG).
Doch was sind eigentlich genau Betäubungsmittel und welche Stoffe fallen darunter?
Unter Betäubungsmitteln sind Stoffe zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können, deren betäubende Wirkungen wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder die der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen. Betäubungsmittel im Sinne des deutschen Strafrechts sind alle Stoffe oder Zubereitungen, die in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgelistet sind.
Dabei werden drei Kategorien unterschieden:
- Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I zum BtmG): Diese sind gesundheitsschädlich und für therapeutische Zwecke nicht geeignet. Wichtigste Beispiele sind Drogen wie Heroin, LSD, MDMA oder auch Cannabis (Marihuana und Haschisch, auch Cannabisöl). Der Verkehr, z.B. Handel, Weitergabe und Besitz mit diesen als gesundheitsschädlich bewerteten Substanzen ist in Deutschland grundsätzlich verboten.
- Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Diese dürfen nur in der Pharmaindustrie als Rohstoffe und Zwischenprodukte verwendet werden. Hierzu gehören auch pflanzliche Ausgangsstoffe für die Opium- und Kokainproduktion. An Konsumenten weitergeben oder von diesen besessen werden dürfen diese Stoffe nicht.
- Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Hierbei handelt es sich meist um Medikamente, die als Drogen missbraucht werden können. Morphium und Tilidin gehören zum Beispiel in diese Kategorie. Ärzte, Apotheker und weitere bestimmte Berufsgruppen erhalten bestimmte Mengen und dürfen diese auch an Patienten verschreiben oder gegen Rezept weitergeben. Wer solche Medikamente unerlaubt, zum Beispiel ohne ein spezielles Betäubungsmittelrezept, besitzt, macht sich strafbar.
Betäubungsmittel werden außerdem unterschieden in
- „harte Drogen“ wie zum Beispiel Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack
- Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt
- „weiche“ Drogen wie Cannabis
Ob es sich um „weiche“ oder „harte“ Drogen handelt, kann erheblichen Einfluss auf die verhängte Strafe haben.
BtMG-Straftaten: Deswegen wird ermittelt
Das BtMG verbietet unter anderem Drogenbesitz, Drogenanbau, die Herstellung von Drogen, deren Erwerb und Drogenhandel. Unterschieden wird im BtMG zwischen Vergehen und Verbrechen. Bei Vergehen drohen Freiheits- und Geldstrafen, auf Verbrechen steht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Vergehen nach dem BtMG
Die Vergehenstatbestände finden sich in § 29 BtmG. Wer sich eines Vergehens nach § 29 Absatz 1 BtmG schuldig macht, muss je nach Schwere der Tat mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.
Zu den Vergehen nach § 29 Absatz 1 BtMG gehören unter anderem:
Drogenbesitz: Wer illegal Drogen erwirbt, besitzt oder sich auf andere Weise verschafft, wird nach § 29 Absatz 1 BtMG bestraft. Der Konsum an sich steht zwar nicht unter Strafe, jedoch findet meistens vorher ein Erwerb oder Besitz statt.
Drogenanbau/Drogenherstellung: Wer Pflanzen zur Herstellung von Drogen züchtet oder aus diesen oder anderen Stoffen Drogen herstellt, macht sich strafbar.
Handel mit Drogen, Abgabe, Einfuhr: Für den Verkauf von oder die Abgabe von Drogen drohen harte Strafen. Das gilt auch für die Einfuhr aus dem Ausland sowie den Kauf im Ausland über das Internet oder Darknet.
Weitere Taten: § 29 Absatz 1 BtMG enthält verschiedene weitere Vergehen, die ebenso strafbar sind. Beispielsweise das öffentliche Werben für Drogen.
Besonders schwere Fälle (§ 29 Absatz BtmG) werden mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Häufigster Fall ist der gewerbsmäßige Drogenhandel. Gewerbsmäßigen Drogenhandel betreibt, wer sich durch den Verkauf der Betäubungsmittel eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Vorsicht: Besteht eine solche Absicht, dann kann der strafschärfende Tatbestand der „Gewerbsmäßigkeit“ bereits mit dem ersten Verkauf erfüllt sein und es droht die Mindeststrafe von einem Jahr!
Verbrechen nach dem BtMG
Das BtMG enthält ferner eine Reihe von Verbrechenstatbeständen. Verbrechen sind solche Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.
Mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht zum Beispiel dem, der mit über 21 Jahren Drogen an eine unter 18-jährige Person abgibt (Abgabe von Drogen an Minderjährige). Gleiches gilt für Handel oder Herstellung von Drogen in nicht geringer Menge.
Dafür, ob eine nicht geringe Menge vorliegt, kommt es nicht auf die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels an, sondern auf den enthaltenen Wirkstoff. „Schlechte Ware“ kann also im Falle eines Strafverfahrens für Sie zum Glücksfall werden.
Ob eine nicht geringe Menge vorliegt, ist von Droge zu Droge unterschiedlich und wird von der Rechtsprechung festgelegt. Dazu einige Beispiele:
- Nicht geringe Menge Cannabisprodukte (Marihuana/Haschisch usw.): mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
- Nicht geringe Menge Heroin: mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Nicht geringe Menge Kokain/Crack: mindestens 5 g Kokainhydrochlorid
- Nicht geringe Menge Methamphetamin (Chrystal-Meth): mindestens 5 g Methamphetaminbase
- Nicht geringe Menge von MDE/MDMA/MDA/MDEA: mindesten 30 g der jeweiligen Base
- Nicht geringe Menge von Morphin: mindestens 4,5 g Morphinhydrochlorid
Mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen u. a. bei Anbau, Herstellung und Handel in bandenmäßigem Stil sowie bei Einfuhr von Drogen nach Deutschland in nicht geringer Menge. Ebenso mindestens zwei Jahre drohen demjenigen, der anderen Personen Drogen überlässt und so leichtfertig zu deren Tod beiträgt.
Mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe kommen auf Täter zu, die unter 18-jährige Personen zu unerlaubtem Handel antreiben. Der gleiche Strafrahmen gilt für denjenigen, der in nicht geringer Menge Drogen anbaut, herstellt, Handel treibt oder sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt oder eine Schusswaffe oder andere Waffen mit sich führt.
Wie Sie sehen, können Verstöße gegen das BtMG im schlimmsten Fall ihre Freiheit kosten. Falls ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eröffnet wurde, sollten Sie so schnell wie möglich mit einem erfahrenen Strafverteidiger Kontakt aufnehmen.
Geringe Mengen: Strafe kann ausbleiben
In einigen Fällen können Straftaten im Zusammenhang mit Drogen eingestellt werden, wenn es sich um geringe Mengen handelt und diese zum Eigenverbrauch bestimmt sind (Eigenbedarf). Hier gelten unterschiedliche Mengen je nach Bundesland. In Berlin wird unter dem Stichwort „geringe Menge“ oftmals ein Auge zugedrückt, während in Bayern derlei Vergehen hart verfolgt werden. In Essen bzw. Nordrhein-Westfalen gelten dabei folgende Richtlinien:
- Bis 10 g Cannabis, bei durchschnittlichem THC-Gehalt.
- Bei Amphetamin, Kokain oder Heroin gilt 0,5 g.
- Bis drei Konsumeinheiten bei sonstigen Betäubungsmitteln.
Aber Vorsicht: Auch der Besitz von geringen Mengen zum Eigenverbrauch ist verboten. Auch ist es ein weitverbreiteter Irrtum, dass Verfahren wegen des Besitzes von geringen Mengen „automatisch“ eingestellt würden. So einfach ist es leider nicht. Denn für ein Absehen von Strafe reicht die geringe Menge allein nicht aus. Es muss vielmehr als weitere Voraussetzungen hinzutreten, dass die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Davon müssen die Strafverfolgungsbehörden oftmals erst mühsam überzeugt werden. Die Erfahrung zeigt, dass von der Möglichkeit der Einstellung bei Eigenbedarfsmengen häufig erst dann Gebrauch gemacht wird, wenn sich ein Strafverteidiger einschaltet und gezielt auf eine Eistellung hinwirkt. Auch bei vermeintlich geringen Mengen sollten Sie daher keinesfalls das Strafverfahren einfach laufen lassen und auf eine Einstellung vertrauen.
Andreas Schoemaker
Rechtsanwalt & Strafverteidiger