Drogenstrafrecht

Andreas Schoemaker Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Bei Drogendelikten in Essen & Umgebung

BtMG Anwalt -
Andreas Schoemaker

Meine Kanzlei befindet sich in Essen-Bredeney. Als Anwalt für Strafrecht vertrete ich von dort aus Mandanten bei BtMG-Delikten – überregional.

Ihnen wird eine Drogenstraftat vorgeworfen? Zögern Sie nicht mit einer Kontaktaufnahme. Ich helfe Ihnen schnell, vorurteilsfrei und auf Augenhöhe!

Erwerb von BtM

Besitz von BtM

Handel mit BtM

Probleme im Drogenstrafrecht?

Zumeist erfahren Beschuldigte bei BtMG – Delikten durch eine Vorladung oder Hausdurchsuchung davon, was ihnen vorgeworfen wird. Sofort nachdem Sie von einem Ermittlungsverfahren wegen Drogen gegen Sie erfahren, sollten Sie Kontakt zu einem im Betäubungsmittelgesetz erfahrenen Anwalt aufnehmen. Eine frühe Strafverteidigung lohnt sich fast immer. Auf keinen Fall sollten Sie untätig abwarten, bis Sie eine Anklageschrift bekommen. Wer lange wartet und nichts tut, gibt die Kontrolle ab und verzichtet auf die Möglichkeit, auf das Verfahren so früh wie möglich Einfluss zu nehmen.

Wenn Sie beschuldigt werden, ist es wichtig, jede Aussage zu verweigern und sämtliche Schritte mit einem Strafverteidiger zu besprechen. Gerne bespreche ich alle Einzelheiten mit Ihnen – nutzen Sie mein unverbindliches telefonisches Erstgespräch.

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Die Kanzlei bewertet von Mandanten

Top Anwalt. Vollprofi. Sehr versiert. Kann ich nur empfehlen.
Werner Hildebrand
Werner Hildebrand
2 Oktober 2023
Wurde verurteilt habe Revision eingelegt.Herr Schomaeker hat alles gegeben eine sehr gute Revision geschrieben und nun ist sie bewilligt und mein Fall wird neu verhandelt.Danke Herr Schomaeker ich hoffe sie gehen mit mir in die Verhandlung. Sie sind sehr zu empfehlen und auf Grund dessen auch schwer zu erreichen weil viele Ihre gute Arbeit zu schätzen wissen. Ein großes Dankeschön.
Angelika Middelhaufe
Angelika Middelhaufe
22 September 2023
Hervorragender undnsehr freundlicher Anwalt mit kompetenter Beratung und Vertretung.
Hagazussa “Hagaldize” Imb
Hagazussa “Hagaldize” Imb
10 März 2023
Ich kann Herrn Schoemaker nur weiterempfehlen. Ein Spezi auf seinem Gebiet. In meinem Fall war wenig Zeit um Fristen einzuhalten. Über den Feierabend hinaus, und auf sicher auch einige Stunden am Wochenende, hat er sich meiner Sache angenommen. Mit Erfolg!👍 Respekt und vielen, lieben Dank.
Imke Guicha
Imke Guicha
17 Januar 2023
Herr Schoemaker ist zu 100 % weiterzuempfehlen. Er nahm sich meiner Sache sehr spontan an. Trotz, dass er sagte er hätte noch nie in diesem Gebiet agiert, hat er unermüdlich gearbeitet und meinen "Fall" zu meinen Gunsten gewonnen. Sehr scharfsinnig hinterfragend um alles richtig darzustellen. Sollte ich auf seinem Fachgebiet noch einmal ein Problem haben, werde ich ihn definitiv wieder wählen. Einfach Top!! Danke Herr Schoemaker
Jessica Scholtka
Jessica Scholtka
4 Januar 2023
Sehr gute Beratung und Verteidigung, hat mich auch in strittigen Fragen stets super vertreten, sehr gut bedachter und scharfsinniger Rechtsanwalt. Vielen Dank an die Kanzlei, Team ist auch Top!
Dr. Ratatöskr
Dr. Ratatöskr
2 Januar 2023
Herr Schoemaker hat mich sehr freundlich und kompetent in einer sensiblen Angelegenheit beraten. Ich kann ihn empfehlen, wenn es um medien- und presserechtliche Fragen geht.
EA EA
EA EA
9 November 2022
Fachlich ein perfekter Anwalt. Jederzeit wieder.
Patrick Thon
Patrick Thon
2 Oktober 2022
Rechtsanwalt Schoemaker aus Essen ist bekannt aus den Medien
Andreas Schoemaker

Ihr Anwalt für BtMG und Drogenstrafrecht in Essen

Bei Besitz, Erwerb und Handel mit illegalen Drogen drohen Ihnen in Deutschland hohe Strafen. Falls gegen Sie ermittelt wird, brauchen Sie unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger, der an Ihrer Seite steht. Ich kann Ihnen dabei eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger, insbesondere bei BtM und Drogendelikten, eine umfassende sowie durchsetzungsstarke Vertretung und ein verhandlungssicheres Auftreten bieten.

Als Anwalt für Drogenstrafrecht vertrete ich Sie im Raum Essen sowie deutschlandweit bei allen Strafdelikten in Verbindung mit Drogen.

 

BtMG: Welche Stoffe fallen darunter?

Eine Straftat mit Drogen ist kein Kavaliersdelikt und zieht teils drakonische Strafen nach sich. Sogar Haft ist in vielen Fällen möglich. Für Delikte dieser Art gilt hauptsächlich das sogenannte Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG).

Doch was sind eigentlich genau Betäubungsmittel und welche Stoffe fallen darunter?

Unter Betäubungsmitteln sind Stoffe zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können, deren betäubende Wirkungen wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder die der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen. Betäubungsmittel im Sinne des deutschen Strafrechts sind alle Stoffe oder Zubereitungen, die in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgelistet sind.

Dabei werden drei Kategorien unterschieden:

  1. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I zum BtmG): Diese sind gesundheitsschädlich und für therapeutische Zwecke nicht geeignet. Wichtigste Beispiele sind Drogen wie Heroin, LSD, MDMA oder auch Cannabis (Marihuana und Haschisch, auch Cannabisöl). Der Verkehr, z.B. Handel, Weitergabe und Besitz mit diesen als gesundheitsschädlich bewerteten Substanzen ist in Deutschland grundsätzlich verboten.
  2. Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel:  Diese dürfen nur in der Pharmaindustrie als Rohstoffe und Zwischenprodukte verwendet werden. Hierzu gehören auch pflanzliche Ausgangsstoffe für die Opium- und Kokainproduktion. An Konsumenten weitergeben oder von diesen besessen werden dürfen diese Stoffe nicht.
  3. Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Hierbei handelt es sich meist um Medikamente, die als Drogen missbraucht werden können. Morphium und Tilidin gehören zum Beispiel in diese Kategorie. Ärzte, Apotheker und weitere bestimmte Berufsgruppen erhalten bestimmte Mengen und dürfen diese auch an Patienten verschreiben oder gegen Rezept weitergeben. Wer solche Medikamente unerlaubt, zum Beispiel ohne ein spezielles Betäubungsmittelrezept, besitzt, macht sich strafbar.

 

Betäubungsmittel werden außerdem unterschieden in

  1. „harte Drogen“ wie zum Beispiel Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack
  2. Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt
  3. „weiche“ Drogen wie Cannabis

Ob es sich um „weiche“ oder „harte“ Drogen handelt, kann erheblichen Einfluss auf die verhängte Strafe haben.

 

BtMG-Straftaten: Deswegen wird ermittelt

Das BtMG verbietet unter anderem Drogenbesitz, Drogenanbau, die Herstellung von Drogen, deren Erwerb und Drogenhandel. Unterschieden wird im BtMG zwischen Vergehen und Verbrechen. Bei Vergehen drohen Freiheits- und Geldstrafen, auf Verbrechen steht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

 

Vergehen nach dem BtMG

Die Vergehenstatbestände finden sich in § 29 BtmG. Wer sich eines Vergehens nach § 29 Absatz 1 BtmG schuldig macht, muss je nach Schwere der Tat mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.

 

Zu den Vergehen nach § 29 Absatz 1 BtMG gehören unter anderem:

Drogenbesitz: Wer illegal Drogen erwirbt, besitzt oder sich auf andere Weise verschafft, wird nach § 29 Absatz 1 BtMG bestraft. Der Konsum an sich steht zwar nicht unter Strafe, jedoch findet meistens vorher ein Erwerb oder Besitz statt.

Drogenanbau/Drogenherstellung: Wer Pflanzen zur Herstellung von Drogen züchtet oder aus diesen oder anderen Stoffen Drogen herstellt, macht sich strafbar.

Handel mit Drogen, Abgabe, Einfuhr: Für den Verkauf von oder die Abgabe von Drogen drohen harte Strafen. Das gilt auch für die Einfuhr aus dem Ausland sowie den Kauf im Ausland über das Internet oder Darknet.

Weitere Taten: § 29 Absatz 1 BtMG enthält verschiedene weitere Vergehen, die ebenso strafbar sind. Beispielsweise das öffentliche Werben für Drogen.

Besonders schwere Fälle (§ 29 Absatz BtmG) werden mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Häufigster Fall ist der gewerbsmäßige Drogenhandel. Gewerbsmäßigen Drogenhandel betreibt, wer sich durch den Verkauf der Betäubungsmittel eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Vorsicht: Besteht eine solche Absicht, dann kann der strafschärfende Tatbestand der „Gewerbsmäßigkeit“ bereits mit dem ersten Verkauf erfüllt sein und es droht die Mindeststrafe von einem Jahr!

 

Verbrechen nach dem BtMG

Das BtMG enthält ferner eine Reihe von Verbrechenstatbeständen. Verbrechen sind solche Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.

Mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht zum Beispiel dem, der mit über 21 Jahren Drogen an eine unter 18-jährige Person abgibt (Abgabe von Drogen an Minderjährige). Gleiches gilt für Handel oder Herstellung von Drogen in nicht geringer Menge.

Dafür, ob eine nicht geringe Menge vorliegt, kommt es nicht auf die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels an, sondern auf den enthaltenen Wirkstoff. „Schlechte Ware“ kann also im Falle eines Strafverfahrens für Sie zum Glücksfall werden.

Ob eine nicht geringe Menge vorliegt, ist von Droge zu Droge unterschiedlich und wird von der Rechtsprechung festgelegt. Dazu einige Beispiele:

  • Nicht geringe Menge Cannabisprodukte (Marihuana/Haschisch usw.): mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
  • Nicht geringe Menge Heroin: mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Nicht geringe Menge Kokain/Crack: mindestens 5 g Kokainhydrochlorid
  • Nicht geringe Menge Methamphetamin (Chrystal-Meth): mindestens 5 g Methamphetaminbase
  • Nicht geringe Menge von MDE/MDMA/MDA/MDEA: mindesten 30 g der jeweiligen Base
  • Nicht geringe Menge von Morphin: mindestens 4,5 g Morphinhydrochlorid

 

Mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen u. a. bei Anbau, Herstellung und Handel in bandenmäßigem Stil sowie bei Einfuhr von Drogen nach Deutschland in nicht geringer Menge. Ebenso mindestens zwei Jahre drohen demjenigen, der anderen Personen Drogen überlässt und so leichtfertig zu deren Tod beiträgt.

Mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe kommen auf Täter zu, die unter 18-jährige Personen zu unerlaubtem Handel antreiben. Der gleiche Strafrahmen gilt für denjenigen, der in nicht geringer Menge Drogen anbaut, herstellt, Handel treibt oder sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt oder eine Schusswaffe oder andere Waffen mit sich führt.

Wie Sie sehen, können Verstöße gegen das BtMG im schlimmsten Fall ihre Freiheit kosten. Falls ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eröffnet wurde, sollten Sie so schnell wie möglich mit einem erfahrenen Strafverteidiger Kontakt aufnehmen.

 

Geringe Mengen: Strafe kann ausbleiben

In einigen Fällen können Straftaten im Zusammenhang mit Drogen eingestellt werden, wenn es sich um geringe Mengen handelt und diese zum Eigenverbrauch bestimmt sind (Eigenbedarf). Hier gelten unterschiedliche Mengen je nach Bundesland. In Berlin wird unter dem Stichwort „geringe Menge“ oftmals ein Auge zugedrückt, während in Bayern derlei Vergehen hart verfolgt werden. In Essen bzw. Nordrhein-Westfalen gelten dabei folgende Richtlinien:

  • Bis 10 g Cannabis, bei durchschnittlichem THC-Gehalt.
  • Bei Amphetamin, Kokain oder Heroin gilt 0,5 g.
  • Bis drei Konsumeinheiten bei sonstigen Betäubungsmitteln.

Aber Vorsicht: Auch der Besitz von geringen Mengen zum Eigenverbrauch ist verboten. Auch ist es ein weitverbreiteter Irrtum, dass Verfahren wegen des Besitzes von geringen Mengen „automatisch“ eingestellt würden. So einfach ist es leider nicht. Denn für ein Absehen von Strafe reicht die geringe Menge allein nicht aus. Es muss vielmehr als weitere Voraussetzungen hinzutreten, dass die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Davon müssen die Strafverfolgungsbehörden oftmals erst mühsam überzeugt werden. Die Erfahrung zeigt, dass von der Möglichkeit der Einstellung bei Eigenbedarfsmengen häufig erst dann Gebrauch gemacht wird, wenn sich ein Strafverteidiger einschaltet und gezielt auf eine Eistellung hinwirkt. Auch bei vermeintlich geringen Mengen sollten Sie daher keinesfalls das Strafverfahren einfach laufen lassen und auf eine Einstellung vertrauen.

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Über mich

Ihr Strafverteidiger bei BtM-Verstößen in Essen

Ich bin Andreas Schoemaker, Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Essen.

Seit Jahren vertrete ich Menschen, denen Drogendelikte vorgeworfen werden. Ich kenne den Druck, die Angst und die Emotionen der Beschuldigten, die mit einem Strafverfahren einhergehen. Die Sorgen und Nöte meiner Mandanten nehme ich immer ernst.

Als erfahrener Anwalt für Strafrecht weiß ich zudem genau, was eine gute Strafverteidigung ausmacht. Mit juristischer Kompetenz, viel Engagement für die Sache und Verständnis für die schwierige Situation vertrete ich Sie vollumfänglich und übernehme die Kommunikation mit den Behörden, beantrage in Ihrem Namen Akteneinsicht und versuche schnellstmöglich, die Situation für Sie zu lösen. Ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch, in dem ich Ihren Fall individuell betrachte, ist für mich selbstverständlich. Kontaktieren Sie mich!

Unterschrift Andreas Schoemaker

Andreas Schoemaker

Rechtsanwalt & Strafverteidiger

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Fax: 0201 / 87 65 60 46

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