Gewaltdelikte

Andreas Schoemaker Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Bei Gewaltdelikten in Essen & Umgebung

Anwalt bei Gewaltdelikten -
Andreas Schoemaker

Meine Kanzlei befindet sich in Essen-Bredeney. Als Anwalt für Strafrecht vertrete ich von dort aus Mandanten bei Gewaltdelikten – überregional.

Ihnen wird ein Körperverletzungsdelikt vorgeworfen? Zögern Sie nicht mit einer Kontaktaufnahme. Ich helfe Ihnen schnell, vorurteilsfrei und auf Augenhöhe!

Körperverletzung

Totschlag

Mord

Anzeige wegen Gewaltdelikt?

Zumeist erfahren Beschuldigte bei Gewaltdelikten durch eine Vorladung oder Hausdurchsuchung von den Vorwürfen. Sofort nachdem Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren, sollten Sie Kontakt zu einem bei Gewaltdelikten wie Körperverletzung erfahrenen Anwalt aufnehmen. Eine frühe Strafverteidigung lohnt sich fast immer. Auf keinen Fall sollten Sie untätig abwarten, bis Sie eine Anklageschrift bekommen. Wer lange wartet und nichts tut, gibt die Kontrolle ab und verzichtet auf die Möglichkeit, auf das Verfahren so früh wie möglich Einfluss zu nehmen.

Wenn Sie beschuldigt werden, ist es wichtig, jede Aussage zu verweigern und sämtliche Schritte mit einem Strafverteidiger zu besprechen. Gerne bespreche ich alle Einzelheiten mit Ihnen – nutzen Sie mein unverbindliches telefonisches Erstgespräch.

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Rechtsanwalt Schoemaker aus Essen ist bekannt aus den Medien
Andreas Schoemaker

Ihr Anwalt für Gewaltdelikte in Essen

Wer andere Personen verletzt, misshandelt oder ihnen körperlichen Schaden zufügt, dem drohen in Deutschland harte Strafen. Falls gegen Sie wegen eines Köperverletzungsdelikts ermittelt wird, brauchen Sie unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger, der an Ihrer Seite steht.

Ich biete Ihnen neben einer langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger – insbesondere bei Körperverletzungsdelikten – eine umfassende sowie durchsetzungsstarke Vertretung und ein verhandlungssicheres Auftreten.

 

Diese Köperverletzungsdelikte gibt es

Im Strafrecht wird zwischen verschiedenen Arten der Körperverletzung unterschieden. Je nach Schwere der Tat existieren unterschiedliche Strafrahmen, die Sie erwarten könnten.

Es wird unterschieden in:

Vorsätzliche Körperverletzung

Für die körperliche Misshandlung einer anderen Person oder das Zufügen von Gesundheitsschäden sieht das Strafgesetzbuch (StGB) Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor.

Eine Körperverletzung kann zum Beispiel durch Schläge, Tritte, Abschneiden von Haaren, Beschmieren mit Farbe oder sogar durch gehörschädigende Lärmbelästigung geschehen. Handlungen, die keine körperlichen Auswirkungen haben, erfüllen nicht den Tatbestand, z.B. bloßes Erschrecken oder Hervorrufen von Ekel. Aber Vorsicht: Kommt es dadurch zu körperlichen Folgen, kann auch hier eine strafbare Körperverletzung gegeben sein.

Fahrlässige Körperverletzung

Auch eine fahrlässige Körperverletzung kann eine Strafe nach sich ziehen, falls ein Strafantrag gestellt wird oder die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe können die Folge sein.

Fahrlässige Körperverletzungen passieren zum Beispiel häufig im Straßenverkehr bei Unfällen aus Unachtsamkeit. Gerade bei fahrlässiger Körperverletzung bestehen häufig gute Aussichten, durch sorgfältige anwaltliche Arbeit Staatsanwaltschaft und Gericht davon zu überzeugen, dass eine Bestrafung nicht notwendig ist und das Verfahren kann mit oder sogar ohne Auflagen eingestellt werden. Je früher Sie sich beraten lassen, desto mehr Möglichkeiten stehen Ihnen offen, aktiv auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, zum Beispiel durch einen frühzeitigen Täter-Opfer-Ausgleich.

Gefährliche Körperverletzung

Eine gefährliche Körperverletzung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Vergiftung/Beibringung anderer gefährlicher
  • Begehung mit einer Waffe/einem gefährlichen Werkzeug
  • hinterlistiger Überfall
  • Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
  • Begehung durch eine das Leben gefährdende Behandlung

Hier drohen Haftstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Entscheidend ist hierbei oftmals die Frage, was als Waffe oder gefährliches Werkzeug einzustufen ist und wie dieser Gegenstand verwendet worden ist.

Oftmals sind auch mehr als zwei Personen an einer Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass dadurch automatisch eine gemeinschaftliche Begehung vorliegt. Oder es stellt sich die Frage, ob es sich bei dem verwendeten Gegenstand wirklich um eine „gefährliches Werkzeug“ handelt, wie die Staatsanwaltschaft meint. Eine genaue Analyse ihres Falles kann entscheidende Hinweise geben und die Tatvorwürfe gegen Sie entkräften oder abschwächen. Dies setzt aber das besondere Fachwissen des Strafverteidigers voraus.

Schwere Körperverletzung

Die schwere Köperverletzung ist ein Verbrechen und kein Vergehen. Hier droht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, ein Strafmaß von bis zu zehn Jahren ist möglich. Für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung muss das Opfer durch die Tat entweder

  • das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder seine Fähigkeit zur Fortpflanzung verloren haben,
  • ein unbrauchbares Körperteil davongetragen oder gar ein Körperteil verloren haben,
  • dauerhaft entstellt sein,
  • oder Lähmungen, Behinderungen oder bestimmte andere erhebliche Einschränkungen erlitten haben.

Oftmals folgt auch ein Zivilprozess, in dem der Täter auf Schadensersatz verklagt wird. Für eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung muss dem Täter jedoch nachgewiesen werden, dass zwischen Tat und Folge ein direkter Zusammenhang besteht. Dies ist oft nicht einfach festzustellen und kann durch eine gute Verteidigung in Zweifel gezogen oder sogar widerlegt werden.

Misshandlung von Schutzbefohlenen

Eine Misshandlung von Schutzbefohlenen liegt vor, wenn eine Person unter 18 Jahre oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person gequält, roh misshandelt oder durch böswillige Misshandlung an der Gesundheit geschädigt wird. Der Strafrahmen beträgt im Grunddelikt sechs Monate bis zu zehn Jahren. Als Tatopfer kommen zum Beispiel Kinder, Personen im Altenheim oder im Behindertenheim in Frage. Der Tatbestand setzt zusätzlich voraus, dass die geschädigte Person

  • der Fürsorge des Täters untersteht,
  • Mitglied seines Hausstands ist,
  • von der fürsorgepflichtigen Person der Gewalt des Täters überlassen wurde
  • oder dem Täter im Arbeitsverhältnis untergeordnet ist.

Gerät der Schutzbefohlene durch die Tat in die Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung, beträgt die Mindeststrafe 6 Monate.

Für für eine Strafbarkeit wegen Misshandlung Schutzbefohlener genügt jedoch nicht jede Art von Schmerzzufügung oder Vernachlässigung, sondern nur bestimmte, besonders intensive bzw. verwerfliche Begehungsformen. Ob eine solche Begehungsform tatsächlich vorliegt, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Körperverletzung mit Todesfolge

Mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe drohen Menschen, die für den Tod eines anderen in Folge eines Körperverletzungsdelikts verantwortlich sind. Im schlimmsten Fall drohen bis zu 15 Jahre Haft.

Dafür muss jedoch nachgewiesen werden, dass zwischen Körperverletzung und Tod ein enger Zusammenhang besteht. Das ist keineswegs immer der Fall, oft stellen sich nach einer sorgfältigen und kritischen Strafverteidigung die Dinge völlig anders dar, als sie zunächst scheinen.

Notwehr: Straffreiheit ist möglich

Notwehr ist erlaubt! Wer sich (Notwehr) oder andere (Nothilfe) gegen einen gegenwärtigen Angriff verteidigt und dabei die Grenzen der Notwehr einhält, handelt von vorneherein rechtmäßig und begeht keine Straftat.

Leider sind Staatsanwaltschaften und Gerichte erfahrungsgemäß nur in sehr eindeutigen Fällen von sich aus bereit, Notwehr zu bejahen. Vor allem bei den typischen Kneipen- und Discoschlägereien wird meistens nach dem Motto verfahren: Wer zufällig gerade am Boden liegt oder eine blutige Nase hat, wenn die Polizei eintrifft, gilt als das arme Opfer. Wer gewinnt, wird angeklagt. Oder Ihnen wird unterstellt, Sie hätten es mit der Gegenwehr übertrieben.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird in solchen Fällen zunächst herausarbeiten, dass Sie rechtswidrig angegriffen worden sind und sich daher verteidigen durften. Im zweiten Schritt wird er darlegen, dass Ihre Verteidigungsmaßnahmen auch erforderlich und damit rechtmäßig waren.

 

Sie haben eine Anzeige wegen Körperverletzung erhalten?

Wie Sie sehen, können Körperverletzungsdelikte im schlimmsten Fall Ihre Freiheit kosten. Falls ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eröffnet wurde, sollten Sie zügig mit einem erfahrenen Strafverteidiger Kontakt aufnehmen. Gerne berate ich Sie vollumfänglich und übernehme auch Ihre Strafverteidigung.

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Über mich

Ihr Strafverteidiger bei Gewaltdelikten in Essen

Ich bin Andreas Schoemaker, Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Essen.

Seit Jahren vertrete ich Menschen, denen Gewaltdelikte vorgeworfen werden. Ich kenne den Druck, die Angst und die Emotionen der Beschuldigten, die mit einem Strafverfahren einhergehen. Die Sorgen und Nöte meiner Mandanten nehme ich immer ernst.

Als erfahrener Anwalt für Strafrecht und Expertise bei Gewaltstraftaten weiß ich zudem genau, was eine gute Strafverteidigung ausmacht. Mit juristischer Kompetenz, viel Engagement für die Sache und Verständnis für die schwierige Situation vertrete ich Sie vollumfänglich und übernehme die Kommunikation mit den Behörden, beantrage in Ihrem Namen Akteneinsicht und versuche schnellstmöglich, die Situation für Sie zu lösen. Ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch, in dem ich Ihren Fall individuell betrachte, ist für mich selbstverständlich. Kontaktieren Sie mich!

Unterschrift Andreas Schoemaker

Andreas Schoemaker

Rechtsanwalt & Strafverteidiger

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0201 / 87 65 60 44

Fax: 0201 / 87 65 60 46

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Bredeneyer Straße 79
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