Jugendstrafrecht

Andreas Schoemaker Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Bei Jugenddelikten in Essen & Umgebung

Anwalt für Jugendstrafrecht -
Andreas Schoemaker

Meine Kanzlei befindet sich in Essen-Bredeney. Als Anwalt für Strafrecht vertrete ich von dort aus Mandanten im Jugendstrafrecht – überregional.

Sie sind Jugendlicher oder Heranwachsender und Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen? Zögern Sie nicht mit einer Kontaktaufnahme. Ich helfe Ihnen schnell, vorurteilsfrei und auf Augenhöhe!

Drogendelikte

Gewaltdelikte

Diebstahl und Raubdelikte

Probleme im Jugendstrafrecht?

Zumeist erfahren beschuldigte Jugendliche durch eine Vorladung oder Hausdurchsuchung, davon, was ihnen vorgeworfen wird. Sofort nachdem man von einem Ermittlungsverfahren erfährt, sollte man Kontakt zu einem im Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt aufnehmen. Eine frühe Strafverteidigung lohnt sich fast immer. Auf keinen Fall sollten Sie untätig abwarten, bis Sie eine Anklageschrift bekommen. Wer lange wartet und nichts tut, gibt die Kontrolle ab und verzichtet auf die Möglichkeit, auf das Verfahren so früh wie möglich Einfluss zu nehmen.

Wenn Sie beschuldigt werden, ist es wichtig, jede Aussage zu verweigern und sämtliche Schritte mit einem Strafverteidiger zu besprechen. Gerne bespreche ich alle Einzelheiten mit Ihnen – nutzen Sie mein unverbindliches telefonisches Erstgespräch.

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Die Kanzlei bewertet von Mandanten

Top Anwalt. Vollprofi. Sehr versiert. Kann ich nur empfehlen.
Werner Hildebrand
Werner Hildebrand
2 Oktober 2023
Wurde verurteilt habe Revision eingelegt.Herr Schomaeker hat alles gegeben eine sehr gute Revision geschrieben und nun ist sie bewilligt und mein Fall wird neu verhandelt.Danke Herr Schomaeker ich hoffe sie gehen mit mir in die Verhandlung. Sie sind sehr zu empfehlen und auf Grund dessen auch schwer zu erreichen weil viele Ihre gute Arbeit zu schätzen wissen. Ein großes Dankeschön.
Angelika Middelhaufe
Angelika Middelhaufe
22 September 2023
Hervorragender undnsehr freundlicher Anwalt mit kompetenter Beratung und Vertretung.
Hagazussa “Hagaldize” Imb
Hagazussa “Hagaldize” Imb
10 März 2023
Ich kann Herrn Schoemaker nur weiterempfehlen. Ein Spezi auf seinem Gebiet. In meinem Fall war wenig Zeit um Fristen einzuhalten. Über den Feierabend hinaus, und auf sicher auch einige Stunden am Wochenende, hat er sich meiner Sache angenommen. Mit Erfolg!👍 Respekt und vielen, lieben Dank.
Imke Guicha
Imke Guicha
17 Januar 2023
Herr Schoemaker ist zu 100 % weiterzuempfehlen. Er nahm sich meiner Sache sehr spontan an. Trotz, dass er sagte er hätte noch nie in diesem Gebiet agiert, hat er unermüdlich gearbeitet und meinen "Fall" zu meinen Gunsten gewonnen. Sehr scharfsinnig hinterfragend um alles richtig darzustellen. Sollte ich auf seinem Fachgebiet noch einmal ein Problem haben, werde ich ihn definitiv wieder wählen. Einfach Top!! Danke Herr Schoemaker
Jessica Scholtka
Jessica Scholtka
4 Januar 2023
Sehr gute Beratung und Verteidigung, hat mich auch in strittigen Fragen stets super vertreten, sehr gut bedachter und scharfsinniger Rechtsanwalt. Vielen Dank an die Kanzlei, Team ist auch Top!
Dr. Ratatöskr
Dr. Ratatöskr
2 Januar 2023
Herr Schoemaker hat mich sehr freundlich und kompetent in einer sensiblen Angelegenheit beraten. Ich kann ihn empfehlen, wenn es um medien- und presserechtliche Fragen geht.
EA EA
EA EA
9 November 2022
Fachlich ein perfekter Anwalt. Jederzeit wieder.
Patrick Thon
Patrick Thon
2 Oktober 2022
Rechtsanwalt Schoemaker aus Essen ist bekannt aus den Medien
Andreas Schoemaker

Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Essen

Falls Jugendliche oder Heranwachsende bis 21 Jahren Straftaten begehen, drohen ihnen auch ein Deutschland harte Strafen. Falls gegen Sie oder einen Ihnen nahestehendem Jugendlichen ermittelt wird, brauchen Sie unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger, der an Ihrer Seite steht.

Ich biete Ihnen eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger, insbesondere im Jugendstrafrecht und vertrete Jugendliche sowie Heranwachsende bei sämtlichen Strafdelikten. Die Zukunft des Mandanten liegt mir dabei besonders am Herzen.

 

Das Jugendstrafrecht: Eine Sonderform

Das deutsche Jugendstrafrecht weist gewisse Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht zu vergleichen. Hier steht in erster Linie nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung des Straftäters im Vordergrund. Es wird zwingend Alter von 14 – 18 Jahren angewandt und kann auch bei Heranwachsenden bis 21 Jahren angewendet werden. Im Jugendstrafrecht geht es häufig um jugendtypische Straftaten wie Schwarzfahren, Vandalismus, kleine Diebstähle, Drogendelikte oder gewisse Körperverletzungen. Mit der gewählten Strafe soll erreicht werden, dass Jugendliche künftig nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt kommen.

 

Jugendstrafrecht: Rechtsfolgen einer Jugendstraftat

Im Jugendstrafrecht sollte immer abgewogen werden, wie der Täter von weiteren Taten abgehalten werden kann, ohne dass dabei seine Zukunft zerstört wird.

Folgende Rechtsfolgen werden unterschieden:

Erziehungsmaßregeln

Diese werden angeordnet, um erzieherisch auf den Heranwachsenden einzuwirken und das Leben des Jugendlichen in die richtige Bahn zu lenken.

Verwarnungen

Die Tat soll dem Täter hier eindeutig bewusst gemacht werden.

Auflagen (z. B. Sozialstunden)

Hier soll durch eine Geste oder Arbeit der Schaden für das Opfer ausgeglichen und der Täter erzogen werden, beispielsweise durch Entschuldigungen oder Geldzahlungen an Vereine oder Einrichtungen.

Jugendarrest

Dieser ist maximal vier Wochen lang und kann in verschiedener Form ausgestaltet sein.

Jugendstrafen

Hier gilt ähnlich wie bei Haftstrafen der Grundsatz: Mit oder ohne Bewährung. Sechs Monate bis fünf Jahre sind hier möglich. Auch zehn Jahre sind in besonders schweren Fällen möglich.

Erziehungsmaßregeln im Jugendstrafrecht

Zu den Erziehungsmaßregeln gehören die Erteilung von Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 JGG in Anspruch zu nehmen.

Als Weisungen kommen unter anderem in Frage:

  • Weisungen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen.
  • Bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen.
  • Eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen.
  • Arbeitsleistungen zu erbringen (sog. „Freizeitarbeiten“): Freizeitarbeiten bestehen in gemeinnützigen Arbeiten, z.B. Arbeiten im Park oder auf einem Sportplatz, Renovierung von Jugendfreizeitheimen, aber auch in Arbeiten mit enger erzieherischer Zielsetzung, z.B. Heranführung an Mitarbeit in Fahrrad- oder Kfz-Werkstatt, Hilfsdienste.
  • Sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen (sogenannte „Betreuungsweisung“).
  • An einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen: Dabei geht es um die problem- und handlungsorientierte Aufarbeitung der zur Straftat führenden Verhaltensweisen (oft: sogenannte Anti-Aggressions-Trainings oder Anti-Gewalt-Seminare)
  • Sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) zu erreichen.
  • Den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen (Kontaktverbote).
  • An einem Verkehrsunterricht teilzunehmen

 

Zuchtmittel im Jugendstrafrecht

Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln geahndet, wenn die (schärfere) Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zuchtmittel sind keine Strafe.

Zuchtmittel sind:

  • Verwarnung: Die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorhalten.
  • Auflagen: Anders als bei Weisungen, sollen Auflagen nicht primär auf die Täterpersönlichkeit einwirken und auf die Lebensgestaltung Einfluss nehmen. Sie haben in erster Linie das Ziel, die Einsicht des Täters in das Unrecht seiner Tat zu fördern. Als Auflagen kommen in Frage: Schadenswiedergutmachung, persönliche Entschuldigung, Arbeitsleistungen („Freizeitarbeit“) oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung.
  • Arrest: Der Jugendarrest wird als Ordnungsruf an im Grunde gut geartete Jugendliche verstanden, wenn es sich um Verfehlungen aus Unachtsamkeit, jugendlichem Kraftgefühl oder Übermut, aus typischen jugendlichen Neigungen oder Vorwärtsstreben, aus Trotzhaltung, Abenteuerlust, mangelnder Selbständigkeit oder um Gelegenheits- und Augenblicksverfehlungen handelt. Er findet häufig als sogenannter „Wochenendarrest“ statt.

 

Jugendstrafe

Jugendstrafe bedeutet Freiheitsstrafe in einer für Jugendliche vorgesehenen Einrichtung („Jugendknast“). Wie bei erwachsenen Straftätern kann die Jugendstrafe in geeigneten Fällen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Grundsätzlich wird Jugendstrafe zwischen 6 Monaten und fünf Jahren verhängt. Bei besonders schweren Straftaten ist Jugendstrafe jedoch auch bis zu 10 Jahren möglich.

Klar ist: Es braucht einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt, um den Jugendlichen vor schweren Strafen und negativen Folgen für seine berufliche Zukunft zu bewahren. Das Ziel ist hierbei nicht selten, dass die Zukunft des Jugendlichen nicht durch eine Vorstrafe (Eintragung im Führungszeugnis!) nachhaltig gestört wird.

 

Einstellung des Verfahrens kann im Jugendstrafrecht erreicht werden

Ähnlich wie im Erwachsenenstrafrecht, eröffnet auch das Jugendstrafrecht die Möglichkeit das Strafverfahren ohne Urteil und im besten Fall sogar ohne Hauptverhandlung einzustellen. Im Jugendstrafrecht spricht man dabei von „Diversion“. Eine solche Verfahrensbeendigung kommt bei weniger schweren, vor allem bei jugendtypischen Straftaten in Frage, wenn bereits erzieherische Maßnahmen durch die Eltern oder die Jugendgerichtshilfe durchgeführt worden sind, eine Entschuldigung gegenüber dem Opfer erfolgt ist oder bereits ein freiwilliger Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat.

Durch eine frühzeitige Beratung bei einem auf Jugendstrafrecht spezialisierten Anwalt kann ermittelt werden, welche Maßnahmen im konkreten Fall geeignet sind, um eine Einstellung herbeizuführen.

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Über mich

Ihr Strafverteidiger für Jugendstrafrecht in Essen

Ich bin Andreas Schoemaker, Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Essen.

Seit Jahren vertrete ich Jugendliche und Heranwachsende, denen verschiedenste Delikte vorgeworfen werden. Ich kenne den Druck, die Angst und die Emotionen der Beschuldigten und ihrer Eltern, die mit einem Strafverfahren einhergehen. Die Sorgen und Nöte meiner Mandanten nehme ich immer ernst.

Als erfahrener Anwalt für Strafrecht und Expertise im Jugendstrafrecht weiß ich zudem genau, was eine gute Strafverteidigung ausmacht. Mit juristischer Kompetenz, viel Engagement für die Sache und Verständnis für die schwierige Situation vertrete ich Sie vollumfänglich und übernehme die Kommunikation mit den Behörden, beantrage in Ihrem Namen Akteneinsicht und versuche schnellstmöglich, die Situation für Sie zu lösen. Ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch, in dem ich Ihren Fall individuell betrachte, ist für mich selbstverständlich. Kontaktieren Sie mich!

Unterschrift Andreas Schoemaker

Andreas Schoemaker

Rechtsanwalt & Strafverteidiger

Kontakt

Hilfe vom Anwalt für Jugendstrafrecht

Telefon

0201 / 87 65 60 44

Fax: 0201 / 87 65 60 46

Kanzlei in Essen

Bredeneyer Straße 79
45133 Essen

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