Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie?
Zumeist erfahren Beschuldigte bei Anschuldigungen rund um Kinderpornografie durch eine Vorladung oder Hausdurchsuchung von dem Tatvorwurf. Sofort nachdem man von einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie erfährt, sollte man Kontakt zu einem im Sexualstrafrecht erfahrenen Anwalt aufnehmen. Eine frühe Strafverteidigung lohnt sich in den meisten Fällen.
Wenn Sie beschuldigt werden, ist es wichtig, alle Aussagen zu den Tatvorwürfen zu verweigern und sämtliche Schritte mit einem Strafverteidiger zu besprechen. Gerne bespreche ich alle Einzelheiten mit Ihnen – nutzen Sie mein unverbindliches telefonisches Erstgespräch.
Schnell kann es zum Vorwurf von Besitz oder Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten kommen. Nicht immer wissen die Beschuldigten, dass sie sich verbotene Pornografie angesehen oder heruntergeladen haben. Umso wichtiger ist eine starke Strafverteidigung.
Als erfahrener Anwalt für Strafrecht, insbesondere dem Sexualstrafrecht verfüge ich im Bereich der Kinderpornografie und Jugendpornografie über eine langjährige Erfahrung und eine breite Expertise. Hierbei biete ich Ihnen eine umfassende sowie durchsetzungsstarke Verteidigung an. Das Ziel ist die Verhinderung einer öffentlichen Hauptverhandlung.
Wann zählt Kinderpornografie als Kinderpornografie?
Der § 184b des Strafgesetzbuches (StGB) stellt den Umgang mit „kinderpornografischen Inhalten“ unter Strafe. Ob etwas pornografisch, also letztlich sexuell anregend ist, obliegt zwar letztlich immer dem Betrachter, gleichwohl gibt es natürlich Inhalte, die unabhängig dessen im strafrechtlichen Sinne als „kinderpornografisch“ erfasst und bestraft werden.
Nach einer Gesetzesreform wurde der Begriff der Kinderpornografie legaldefiniert. Das heißt, das Gesetz selber legt fest, was hierunter zu verstehen ist. Gemäß § 184b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist ein Inhalt also kinderpornografisch, wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat.
Dabei ist jedoch nicht jede Darstellung von Nacktheit oder auch sexuellen Handlungen bereits „pornografisch“. Dazu ist es vielmehr erforderlich, dass der Inhalt ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielen. Die Darstellung muss aber auch nicht „grob reißerisch“ und auch nicht bildlich-visuell (Foto oder Film) sein. Unter dem Merkmal „Inhalt“ kann man jede denkbare Darstellung fassen. Insbesondere jede Form der verkörperten Darstellung, also Schriften, Texte, haptische Fotografien oder auch digitale Inhalte wie Foto- und Videodateien oder sonstiges.
Es kann also bereits genügen, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern schriftlich beschrieben wird auf eine Weise, die als pornografisch zu werten ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob dieser Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat. Auch die pornografische Schilderung fiktiven Missbrauchs ist strafbar. Nicht strafbar ist hingegen die sachliche Schilderung eines Kindesmissbrauchs, etwa im Rahmen einer medizinischen, kriminalistischen oder auch literarischen Abhandlung, sofern diese eben nicht pornografisch ist.
Was ist der Unterschied zur Jugendpornografie?
Das Sexual(straf)recht unterscheidet Heranwachsende allgemein nach diversen Altersstufen. Personen unter 14 Jahre sind Kinder. In Deutschland ist das absolute Schutzalter auf 14 Jahre festgesetzt. Das heißt, dass sämtliche sexuelle Kontakte mit Kindern strafrechtlich verfolgt werden können. Personen ab dem Alter von 14 bis 17 sind Jugendliche. Entsprechend werden pornografische Inhalte von Personen, die vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, als Jugendpornografie bezeichnet. Der Umgang mit Jugendpornografie wird im Strafgesetzbuch in § 184c geregelt.
Der enorme Wert des Kinderschutzes und der Gedanke des absoluten Schutzalters finden mithin Eingang in strafrechtliche Erwägungen, nicht zuletzt in einer erheblich härteren Bestrafung der Kinderpornografie im Unterschied zur Jugendpornografie.
Kinder- / Jugendpornografie: Was ist im Umgang damit verboten?
Aus guten Gründen ist kurz gesagt (fast) alles verboten, was mit Kinder- und Jugendpornografie zu tun hat.
Verboten ist es, kinderpornografische Inhalte zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es ist aber auch strafbar, einen solchen Inhalt überhaupt erst herzustellen und es ist auch strafbar, anderen Zugang dazu oder Besitz an diesen Inhalten zu verschaffen. Letztlich ist aber auch der bloße Besitz an sich strafbar, wenngleich das Verbreiten oder die Herstellung noch härter bestraft werden.
Eine Tathandlung im Zusammenhang mit Kinderpornografie kann also sehr vielfältig aussehen. Inhalte verbreitet, wer diese Inhalte einem größeren Personenkreis zugänglich macht, z.B. durch Posten in einer größeren Chatgruppe.
Solch ein aktives Tun ist aber, wie gesagt, für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB nicht erforderlich. Auch der Besitz und allein das Abrufen sind strafbar. Abrufen meint, dass der Nutzer die Übertragung der Daten veranlasst und sich so die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet, also etwa auf einem entsprechenden Netzangebot („Pornoseite“) einen Film oder ein Foto anklickt, um diese anzuschauen.
Besitz liegt schon dann vor, wenn die Inhalte im eigenen Herrschaftsbereich verfügbar sind. Speichert man etwa kinderpornografische Bilder auf dem eigenen Rechner, Handy oder einem anderen Datenträger (CDs, USB-Sticks usw.), dann kann allein dies schon den objektiven Tatbestand des Besitzes erfüllen.
Im Zusammenhang mit Kinderpornografie kommt es allerdings auf unzählige Details an. Nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv. Ob ein Inhalt überhaupt kinderpornografisch ist, hängt bereits von einer Wertung zahlreicher Details ab. Sowohl das Gezeigte selbst als auch dessen Aufbereitung muss dabei gewürdigt werden. Ferner kommt es in subjektiver Hinsicht auch darauf an, was der Beschuldigte wusste und wollte. Ein kompetenter Strafverteidiger kennt alle diese Details – und kann dementsprechend alles daran setzen, die Vorwürfe zu widerlegen.
Welche Strafe droht nach § 184b oder § 184c StGB?
Das Strafgesetzbuch sieht verschiedene Strafen vor, je nach Art des pornografischen Inhalts und je nach Variante der strafbaren Handlung.
Grundsätzlich wird der verbotene Umgang mit Kinderpornografie deutlich härter bestraft als der Umgang mit Jugendpornografie. So ist für Straftaten mit Kinderpornos eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorgesehen. Das heißt, ist man strafbar, muss das Gericht in jedem Fall mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe verhängen, im Zweifel allerdings auch zur Bewährung. Der hohe Kinderschutzgedanke drückt sich aber auch im Höchststrafmaß aus: Der illegale Umgang mit Kinderpornografie kann mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden.
Etwas milder und mit einer Höchststrafe von fünf Jahren wird bestraft, wenn das Gezeigte kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere der zur Herstellung von (realen) Kinderpornos notwendige reale Missbrauch eines Kindes gesetzgeberisch bekämpft werden soll. Allerdings erhöht sich die Mindeststrafe dann, wenn die Täter gewerbsmäßig oder als Bande handeln. Dann sind Strafen nicht unter zwei Jahren Haft fällig.
Im Bereich der Jugendpornografie werden fast dieselben Handlungen bestraft, wie bei der Kinderpornografie (§184c Abs. 1 StGB). Hier ist jedoch eine Mindeststrafe von nur mehr drei Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Höchststrafe der Grundtatbestände beträgt nur noch fünf, statt zehn Jahre. Wie ausgeführt ist die Schutzrichtung dieser Normen der Kinder- und Jugendschutz. Während aber Kinder dem absoluten Schutzalter unterliegen und generell keine sexuellen Handlungen vorgenommen werden sollen, wird im Bereich der Jugendpornografie eben dem Gedanken Rechnung getragen, dass hier denkbar ist, dass die pornografischen Inhalte den einvernehmlichen Verkehr von unter Umständen beinahe Erwachsenen zeigen. Das ist im Bereich der Kinderpornografie eben nicht möglich und sexueller Kontakt ist dort in jedem Fall mit Missbrauch verbunden und somit selbst strafbar, weswegen erst recht dessen Darstellung und Verbreitung aus guten Gründen umso härter zu bestrafen ist.
Entsprechend hat der Gesetzgeber hier auch Ausnahmen geschaffen (§184c Absatz 4 StGB). Nicht strafbar sind etwa die Herstellung oder Besitz von jugendpornografischen Inhalten, wenn das Geschehen des Inhalts eben den einvernehmlichen sexuellen Umgang zeigt, den zwei Jugendliche ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
Letztlich hängt die konkrete Strafe aber von vielen weiteren Faktoren ab. Sowohl was die Tat angeht als auch hinsichtlich des fraglichen Täters. Beachtlich ist auch, wie explizit und heftig etwa der streitige Inhalt ist. Überdies wird das Gericht auch die Person des Täters würdigen. Ein bis dato unbescholtener Ersttäter wird eine mildere Strafe erwarten dürfen, als ein einschlägig vorbestrafter Intensivtäter, bei dem jedwede Hoffnung auf Besserung längts abgefahren ist.
Vorwurf Kinderpornos: Wie sollte man sich als Beschuldigter verhalten?
Die Beschuldigung einer Tat im Zusammenhang mit Kinderpornos ist für die Betroffenen nicht selten ein Schock. Es drohen nicht nur harte Strafen, sondern es steht oft die gesamte soziale, wirtschaftliche und private Existenz auf dem Spiel. Kaum eine andere Deliktart führt zu so einer massiven Vorverurteilung und zu solch einer sozialen Vernichtung, wie Delikte mit Kinderpornografie.
Das bedeutet, dass Beschuldigte extrem umsichtig und schnell handeln sollten. Keinesfalls dürfen derartige Anschuldigungen auf die leichte Schulter genommen werden. Wie auch in anderen Strafverfahren wissen die Beschuldigten oft gar nicht, was denn die Polizei überhaupt schon weiß und wie schwer die Vorwürfe wiegen.
Daher muss zunächst dieser blinde Fleck aufgehellt werden. Beschuldigte sollten sich gegenüber den Ermittlungsbehörden auf keinen Fall zur Sache äußern. Auch dann bzw. gerade dann nicht, wenn Sie der felsenfesten Überzeugung sind, dass Sie unschuldig sind. Oft ist der Drang groß, die eigene Unschuld darzutun und die Behörden davon zu überzeugen. Aber das erreicht man als Beschuldigter nicht durch unbedarfte und voreilige Gespräche mit den Ermittlern. Bestenfalls sollten sich Beschuldigte unverzüglich der Hilfe eines im Sexualstrafrecht versierten Strafverteidigers annehmen. Nur ein Rechtsanwalt kann dann zeitnah eine Akteneinsicht beantragen und so überhaupt erst einmal prüfen, was die Ermittler dem Beschuldigten konkret vorwerfen. Erst auf dieser Grundlage und Dank dieser Fakten kann der Rechtsbeistand dann eine passende Verteidigungsstrategie entwerfen.
Das Sexualstrafrecht und insbesondere der Bereich der Kinder- und Jugendpornografie ist eine hochkomplexe strafrechtliche Materie, in der die Frage von Strafbarkeit und Unschuld von vielen Details abhängt. Rechtliche, aber auch technische Details, die Laien kaum nachvollziehen können.
Es ist somit unerlässlich, als Beschuldigter einen Strafverteidiger hinzuziehen, der den Fall sofort professionell analysiert und auf eine möglichst rasche Einstellung des Verfahrens hinarbeitet.
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern: Was tun?
Bei Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Kinderpornografie müssen Beschuldigte regelmäßig mit einer Hausdurchsuchung rechnen. Oft wird Beschuldigten überhaupt erst im Wege einer solchen Durchsuchung mitgeteilt, dass gegen sie entsprechend ermittelt wird. Dabei haben es die Behörden natürlich auf Datenträger abgesehen, die sie zu Ermittlungszwecken auch beschlagnahmen.
Betroffene sollten hier die üblichen Grundsätze beherzigen. Sie können die Durchsuchung jedenfalls nicht verhindern. Es ist dringend davon abzuraten, gegen die Maßnahme und die Beamten Widerstand zu leisten. Hierdurch werden die strafrechtlichen Folgen und auch die Polizeimaßnahmen nur verstärkt. Im Zweifel drohen Ingewahrsamnahme oder gar Untersuchungshaft, wenn sie die Ermittlung behindern oder gar erwischt werden, wie sie mögliche Beweise noch vernichten wollen.
Allerdings gilt auch der Grundsatz, dass sie nicht an ihrer eigenen Überführung mitarbeiten müssen. Insbesondere bei Durchsuchungen und Beschlagnahme von Datenträgern ist das relevant. So sind Sie nicht verpflichtet, zum Beispiel Passwörter für Ihren Laptop oder Ihr Handy herauszurücken. Auch hier kann Ihnen ein Anwalt helfen, zu überlegen, inwieweit eine Kooperation mit den Ermittlern sinnvoll sein kann. Etwa dann, wenn die Behörden Datenträger beschlagnahmen, auf denen mit Sicherheit kein strafbarer Inhalt auffindbar ist, Sie auf das Gerät aber etwa beruflich angewiesen sind. Hier kann die Herausgabe oder Anfertigung einer Kopie dazu führen, dass die Behörden das Gerät zeitnah wieder herausgeben.
Dennoch gilt auch hier: Darüber hinaus keine Aussagen gegenüber der Polizei machen. Weder zur Sache, noch im Rahmen eines vermeintlichen Smalltalks. Ferner sollten Betroffene auf keinen Fall eine Einverständniserklärung abgeben. Vielmehr sollte allen Ma0nahmen widersprochen werden und alle Beschlagnahmungen sollten penibel dokumentiert und protokolliert werden.
Bereits zu diesem Verfahrenspunkt steht Ihnen das Recht auf anwaltlichen Beistand zu. Die Anwesenheit eines Strafverteidigers kann hier die Beamten motivieren, die Durchsuchung und Beschlagnahme nach Recht und Gesetz durchzuführen. Machen Sie also nach Möglichkeit von Ihrem Recht Gebrauch und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger, der Ihnen sodann als starker Partner zur Seite steht und für Ihre Rechte – und Freiheit – kämpft!
Andreas Schoemaker
Rechtsanwalt & Strafverteidiger