Probleme im Presserecht?
Eine falsche Berichterstattung oder die unberechtigte Nennung des Namens kann eine enorme Wirkung haben und den Betroffenen stark schädigen. Hat man von einem solchen Artikel erfahren, sollte man unverzüglich Kontakt zu einem darin erfahrenen Anwalt aufnehmen. Nur so kann man sich nachhaltig vor Rufschädigung schützen.
Gerne stehe ich dabei an Ihrer Seite. Ich prüfe die Veröffentlichung und die Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Mit Nachdruck vertrete ich Sie gegenüber der gegnerischen Partei und übernehme sämtliche Kommunikation. Gerne bespreche ich alle Einzelheiten mit Ihnen – nutzen Sie mein unverbindliches telefonisches Erstgespräch.
Die Pressefreiheit ist eines der höchsten Güter, die ein Land hat und ein wichtiger Grundpfeiler jeder Demokratie. Die sog. „vierte Gewalt“ schaut Politik und Wirtschaft auf die Finger, deckt noch geheim gebliebene Missstände auf und liefert uns Bilder von Orten der Welt, die sonst niemand mehr betreten will. Doch was passiert, wenn eine Berichterstattung falsch oder verzerrt erfolgt und Menschen so unangenehme Konsequenzen fürchten müssen? Wenn eine falsche Berichterstattung eine andere Verletzung der eigenen Persönlichkeitsrechte erfolgt ist, sollten Sie keinesfalls zögern und sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
Presserecht und Pressefreiheit: Rahmenbedingungen und Grenzen
Im Presserecht, das zum Medienrecht gehört, werden die Rahmenbedingungen für die Berichterstattung von Presse- und Medien festgelegt. Dabei wirkt das Recht in beide Richtungen: Zum einen schützt es die Freiheit der Presse und der Medienvertreter gegenüber Personen, Unternehmen und Interessengruppen. Zum anderen schützt es ebenso die Rechte Dritter vor unangemessener oder unzulässiger Berichterstattung durch die Presse selbst. Unzulässige Berichterstattung erfolgt heute nicht mehr nur durch große Zeitungen, Sender oder Agenturen. Auch Blogs und Forenbeiträge können Ihre Persönlichkeitsrechte verletzen und Ihren guten Ruf schädigen. Zu bedenken ist hierbei, dass die Pressefreiheit in Deutschland im Grundgesetz fest verankert ist. „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“, heißt es dort. Somit stehen auch Handlungen, die für eine Informationsbeschaffung und Berichterstattung notwendig sind, unter besonderem Schutz. Jedoch sind auch hier klare Grenzen gesetzt. Überwiegt bei einer Berichterstattung nicht öffentliches Interesse oder wird die Intimsphäre oder Privatsphäre von Personen verletzt, ist eine Berichterstattung zu unterlassen bzw. zurückzuziehen. Gleiches gilt für unwahre Tatsachenbehauptungen.
Sorgfaltspflicht: Presse ist zu korrekter Berichterstattung verpflichtet
Journalisten müssen wahrheitsgemäß berichten – oder zumindest bestmöglich versuchen, wahre Sachverhalte zu ermitteln und diese dann in der Presse aufzubereiten. Berichtet ein Medienvertreter wissentlich falsch über einen Vorgang oder eine Sache, macht er sich wie ein normaler Bürger strafbar. Im Raum stehen hier oft die Straftatbestände der Verleumdung oder üblen Nachrede. Steht weder die Wahrheit noch die Unwahrheit einer Behauptung fest, muss die Presse nachweisen, dass sie durch gründliche Recherche die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten hat, um berichten zu dürfen. Nur dann handelt sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Es wird unwahr über mich berichtet – und jetzt?
Eine negative Presseberichterstattung über eine Person kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Probleme im familiären Umfeld, am Arbeitsplatz und soziale Ächtung können sich massiv auf das Leben eines Betroffenen auswirken. Doch wie können Sie sich gegen eine solche Falschberichterstattung wehren?
Ansprüche gegen die Presse: Das sind Ihre Möglichkeiten
Werden Sie durch einen öffentlichen Pressebericht böse überrascht, sollten Sie unverzüglich dagegen vorgehen. Je länger Sie warten, desto mehr Menschen können falsche Sachverhalte über Sie lesen. Ziehen Sie sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzu, der mit Ihnen das weitere Vorgehen zeitnah erörtert. Dabei haben Sie verschiedene Möglichkeiten, gegen die Berichterstattung vorzugehen.
- Unterlassung
- Gegendarstellung
- Richtigstellung
- Widerruf
Wird in unzulässiger Weise über Sie berichtet, steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu. Die rechtswidrige Äußerung darf nicht wiederholt werden. Bei Onlinemedien müssen die persönlichkeitsrechtverletzenden Äußerungen gelöscht werden.
Wollen Sie der Öffentlichkeit Ihre Sicht der Dinge mitteilen, können Sie grundsätzlich eine Gegendarstellung verlangen. Die Gegendarstellung ist dann in einer für folgenden Ausgaben der Zeitung an derselben Stelle zu veröffentlichen, wie die Erstmeldung. Der Gegendarstellungsanspruch steht grundsätzlich jedem zu, über den berichtet wird. Die Berichterstattung muss dafür nicht zwingend rechtswidrig sein. Ist sie aber Rechtswidrig, können Sie Berichtigung oder sogar Widerruf verlangen. In schweren Fällen kann Ihnen auch eine Entschädigung in Geld („Schmerzensgeld“) zustehen.
Welchen Weg Sie im besten Fall beschreiten, sagt Ihnen Ihr Anwalt für Presserecht.
Namenserwähnung verhindern
Schon bevor ein Bericht über Sie veröffentlicht wird, können Sie gegen die Erwähnung ihres Namens oder unrichtige Darstellungen vorgehen. Ein Schreiben Ihres Anwalts genügt häufig, um eine Namensnennung in der Presseberichterstattung zu verhindern. Im besten Fall kann die Presse sogar davon überzeugt werden, überhaupt nicht zu berichten. So kann Ihre Privatsphäre oder ihr wirtschaftlicher Ruf geschützt werden. Gerade in diesen Fällen brauchen Sie einen Anwalt, der schnell reagiert und weiß, was vorgetragen werden muss und welche Stellen zu kontaktieren sind.
Schnelle Hilfe durch einstweilige Verfügung
Wird unzulässig über sie berichtet, möchten Sie, dass die Berichterstattung so schnell wie möglich verschwindet. Die meisten presserechtlichen Verfahren werden daher im einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren, vorläufiger Rechtsschutz) geführt und auch erledigt. Dem Gegner wird zunächst eine Abmahnung zugeschickt und er wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen Wochenfrist aufgefordert. Gibt er diese nicht ab, wird unverzüglich bei Gericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung gestellt. Sieht das Gericht den Antrag als begründet an, ergeht das Verbot gegenüber der Presse in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen.
An die Begründung eines Antrages auf einstweilige Verfügung werden von der Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen gestellt. Wichtig ist daher, sich von einem auf Presserecht spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen.
Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung erreichen: Schnelle Hilfe im Presserecht
Gerade in einem unübersichtlichen Rechtsfeld wie dem Presserecht bedarf es eines kompetenten Partners an Ihrer Seite, der Rechtsfragen klärt, Sie umfassend berät und stets auf dem neusten Stand der Rechtsprechung ist. Als Rechtsanwalt habe ich mich neben dem Strafrecht auf das Presserecht spezialisiert und dabei schon unzählige Mandanten vertreten.
Andreas Schoemaker
Rechtsanwalt & Strafverteidiger